Terms & Conditions
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1. Geltung
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge zwischen der Corestad GmbH (in weiterer Folge: Auftragnehmer, AN, Berater) und dem Auftraggeber (in weiterer Folge: AG) in Bereich der Marketing und Vertriebsberatung: Marketing-Controlling, Produktmanagement, Marktanalyse, Marketing Strategie, sowie im Bereich der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie: Technische Audits, Softwareberatung, Software Entwicklung, IT-Beratung, Datenmanagement und Datenarchitektur.
Diese AGBs gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von Corestad GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGBs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis selbst.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Grundlagen der Zusammenarbeit
2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom Berater zu erfüllen sind.
2.2. Bei der Erbringung seiner Beratungsleistungen ist der Berater an keine Arbeitszeit, keine Weisungen und keinen Arbeitsort gebunden. Der Berater wird jedoch bei Bedarf dem Auftraggeber für Besprechungen am Firmensitz des Auftraggebers zur Verfügung stehen. Termin und Dauer der Besprechungen sind im Einzelnen einvernehmlich festzusetzen, wobei sich der Auftraggeber spätestens zwei Tage vor dem gewünschten Termin mit dem Berater in Verbindung setzen wird.
2.3. Um möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen und die effiziente Abwicklung von Aufträgen zu gewährleisten, wird der Umfang des Auftrages bei der Angebotslegung oder Vertragsgestaltung in Form einer Leistungsbeschreibung so genau wie möglich definiert.
2.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Berater alle für die Erfüllung des Beratungsvertrages notwendigen Unterlagen, Daten und Zugangsberechtigungen zur Verfügung stehen und der Berater aller Umstände Kenntnis Der AG trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Der AG sorgt weiters seinerseits für ein organisatorisches Umfeld, das die rasche und effiziente Umsetzung des Auftrags erlaubt.
2.5. An eingesetzten Betriebsmitteln des Beraters, insbesondere Tools, Systemen und Lizenzen, werden keine Rechte des Auftraggebers begründet. Die Anschaffung von Betriebsmitteln als Folge der Beratung obliegt dem Auftraggeber selbst; er trägt die Kosten dafür.
2.6. Der Berater ist berechtigt, bei Erbringung seiner Beratungsleistungen unselbstständige Mitarbeiter zu beschäftigen sowie sich Dritter zu bedienen und sich, nach Absprache mit dem Auftraggeber, vertreten zu lassen.
3. Vertragsabschluss
3.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot oder der Vertrag vom Berater bzw. der Auftrag des AG, in dem der Leistungsumfang und das Honorar festgehalten sind. Die Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich.
3.2. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch den Berater zustande. Die Annahme hat in Schriftform zu erfolgen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden auf Basis des Angebotes bzw. des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.
4. Termine und Lieferfristen
4.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen.
4.2. Vertraglich vereinbarte Lieferzeiten beginnen mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch den Berater, sobald alle erforderlichen Arbeitsunterlagen und Informationen vom AG zur Verfügung gestellt wurden.
4.3. Der Berater hat seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, wenn der Auftrag gemäß Leistungsinhalt des angenommenen Angebots ausgeführt und das daraus resultierende Vertragsprodukt zur Versendung gebracht oder zur Online-Stellung geliefert worden ist. Das Risiko der Übermittlung oder Online-Verfügbarkeit (z.B. Beschädigung, Verlust oder Verzögerung, Unterbrüche), gleich mit welchen Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
4.4. Die Nichteinhaltung der Termine und Lieferzeiten berechtigt den AG erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene, mindestens aber 14-tägige Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an den Auftragnehmer.
4.5. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der AG Preisminderung begehren, oder, falls gar keine Leistung erbracht wurde, vom Vertrag zurücktreten.
4.6. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Sub-Auftragnehmern vom Auftragnehmer – entbinden selbigen jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Mitwirkungspflichten (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) in Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
5. Urheberrecht und Nutzungsrecht
5.1. Dem Auftraggeber wird an allen im Rahmen des Beratungsvertrages im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erstellten Werken des Beraters ein unbeschränktes und unbefristetes Werknutzungsrecht eingeräumt, dem Berater wird umgekehrt das Recht auf Urhebernennung mittels Urhebervermerk in marktüblicher Form und Gestaltung eingeräumt. Die vom Berater zur Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Beratungspflicht eingesetzte Software ist hievon nicht umfasst.
5.2. Der Auftraggeber versichert dem Berater bei gleichzeitiger Schad- und Klagsloshaltung, dass sämtliche zur Verfügung gestellten Materialien, Unterlagen und Daten frei genutzt und bearbeitet werden können, bzw er über alle erforderlichen Werknutzungs- und Lizenzrechte bzw sonstige Schutzrechte Dritter verfügt. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung zur Abwehr von Ansprüchen Dritter.
5.3. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, können die Arbeitsergebnisse in jenem Umfang genutzt werden, der sich bei redlicher Vertragsinterpretation aus dem Vertragszweck ergibt. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Beraters. Eine Weiterverwendung der Entwicklungsdaten (z.B. Bildmaterial, Source Code, etc.) während und nach Vertragsende oder außerhalb des Projektes durch den AG ist ausgeschlossen und bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Die dem AG (bzw. bei Agenturen deren Kunden) eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung vom Auftragnehmer an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
6. Verschwiegenheitspflicht, Datenverwendung
6.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
6.2. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Überbindung dieser Verschwiegenheitspflicht auf ihre Mitarbeiter und sämtliche zur Vertragserfüllung herangezogener Dritter und werden dies dem jeweils anderen Vertragspartner auf dessen Verlangen schriftlich nachweisen.
6.3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass anonymisierte Endbenutzer-Daten (u.a. Tracking), die das Nutzungsverhalten betreffen, von Auftragnehmer gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes oder zur Beratung des Auftraggebers erforderlich ist. Die erhobenen Daten kann der Auftragnehmer auch zur Beratung ihrer Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke nutzen. Der Auftragnehmer wird diese Daten ohne Einverständnis des Auftraggebers oder gesetzlicher und behördlicher Verpflichtung nicht an Dritte weiterleiten.
6.4. Der Auftraggeber versichert dem Berater bei gleichzeitiger Schad- und Klagsloshaltung, dass er zur Verwendung und Verarbeitung sämtlicher zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten Dritter berechtigt ist. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung zur Abwehr von Ansprüchen Dritter.
6.4. Nach rechtsgültigem Zustandekommen des Projektauftrags, kann der Auftragnehmer im Rahmen ihrer Marketingkommunikation über das Projekt mit dem Auftraggeber berichten, z.B. auf ihren Referenzlisten, auf der Website des Auftragnehmers und eigenen Social Media Präsenzen, anlässlich von persönlichen Präsentationen und im Rahmen von Pressemitteilungen. Ebenfalls kann der Berater abgeschlossene Projekte bei Branchen-Wettbewerben (Awards) einreichen. Im Falle einer Presse-Mitteilung unterbreitet der Berater dem Auftraggeber diese vorgängig zur Kontrolle. Jegliche Werbung und öffentliche Kommunikation muss jedoch dem Wahrheits- und Klarheitsgebot entsprechen. Art und Weise der Darstellung wird mit dem Auftraggeber gemeinsam definiert.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1. Der Auftraggeber ist soweit als nicht anders vereinbart verpflichtet, alle für die Auftragserfüllung benötigten Unterlagen und Inhalte dem Auftraggeber, digital oder materiell in benötigter Qualität, zur Verfügung zu stellen.
7.2. Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt, Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer erteilen.
7.3. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für Inhalt, Qualität und Wahrheitsgehalt der von ihm zur Verfügung gestellten und vom Berater im Projekt verwendeten Inhalte. Der Auftraggeber leistet Gewähr dafür, dass die Inhalte und Informationen weder direkt noch indirekt (d.h. insbesondere über eine Verlinkung zu weiteren Inhalten und Plattformen) Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Namens-, Persönlichkeits-, Datenschutz oder Markenrechte verletzen noch gegen andere gewerbliche Schutzrechte oder gegen wettbewerbsrechtliche, presserechtliche, und weitere Bestimmungen verstoßen. Der Auftraggeber hält den Berater von entsprechenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin schadlos.
8.Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
8.1. Der Leistungsumfang ist durch die im Angebot oder Vertrag bzw. in der beiliegenden Leistungsbeschreibung vom Berater angeführten Leistungen definiert. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.
8.2. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder zweckmäßige Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung des AG an Dritte in Auftrag zu geben.
8.3. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion, das Hosting von Web Seiten oder Speichern von Daten in Datenverarbeitungssystemen können vom AG an Dritte oder an den Auftragnehmer vergeben werden. Sie erfordern einen eigenen Auftrag und erfolgen gegen gesonderte Vergütung.
8.4. Zur Aufbewahrung von Entwicklungsdaten und sonstigen Projektunterlagen über den Zeitraum der Erfüllung eines Auftrages hinaus ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Wünscht der AG eine sichere Verwahrung der Entwicklungsdaten und Projektunterlagen nach Projektabnahme, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
9. Rückgabe und Aufbewahrung
9.1. Der AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem AG nicht gestattet, davon Vervielfältigungen herzustellen oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen.
9.2. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Auftragnehmer, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.
10. Gewährleistung
10.1. Nach Fertigstellung und Erhalt des Projektergebnisses hat der Auftraggeber dieses sofort zu prüfen und allfällige Mangel dem Auftragnehmer umgehend mit detaillierter Beschreibung schriftlich anzuzeigen („ordentliche Mängelprüfung“). Spätestens mit Online-Stellung oder anderweitiger Verwendung gilt das Projektergebnis als genehmigt und abgenommen. Für Mängel, die bei der ordentlichen Mängelprüfung nicht erkennbar waren, besteht während einer Frist von 6 Monaten ab Ablieferung des Projektergebnisses, ein Anspruch auf Gewährleistung, sofern die Mängelrüge umgehend nach Mängelentdeckung angezeigt wird.
10.2. Mängel sind dem Auftragnehmer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist nach Übergabe der Leistungen, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen, anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft vom Auftragnehmer zur Mängelbehebung entstehen, trägt der AG. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe der Leistung.
10.3. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
10.4. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG, ist der Auftragnehmer nicht zur unentgeltlichen Mängelbehebung verpflichtet. In diesen Fällen gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
10.5. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten vom Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom AG zu beweisen.
10.6. Soweit der Auftragnehmer notwendige oder zweckmäßige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Beraters.
11. Haftung
11.1. Obliegt es einzig dem Auftraggeber, Anwenderentscheidungen selbst vorzubereiten und/oder ein System einzuführen, so haftet der Berater nur für die Richtigkeit und Eignung seiner Beratungsleistung, nicht aber für die Auswahl und Einführung des Datenverarbeitungssystems.
11.2. Soweit Mitarbeiter des Auftraggebers, die an der Erfüllung der vertraglichen Leistungen mitwirken, aus welchem Grund auch immer gehindert sind oder nach Ansicht des Beraters fachlich ungeeignet sind, wird der Berater dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Die Gefahr für auftraggeberseitige Systemausfälle trägt der Auftraggeber und höhere Gewalt beide Vertragsparteien.
11.3. Der Berater haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügte Schäden des Auftraggebers. Seine Haftung ist mit dem im Zeitpunkt der Schädigung laufenden Kalenderjahr vom Auftraggeber geleisteten Honorarbetrag beschränkt. Eine über diesen Höchstbetrag hinausgehende Haftung wird ebenso wie die gänzliche Haftung für entgangenen Gewinn ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine allfällige Haftung gegenüber Dritten, etwa aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der Höhe der Ansprüche zu kürzen.
12. Rücktritt und Storno
12.1. Der AG und AN sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom AG das vereinbarte Präsentationshonorar zu bezahlen ist.
12.2. Storniert der AG während der Konzeptions-, Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands, abzüglich jenes Aufwandes, den der Auftragnehmer aufgrund des Storno nicht mehr zu tragen hat.
12.3. Unabhängig davon ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben beim Auftragnehmer.
13. Höhere Gewalt
13.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
14. Zahlung
14.1. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen. Wurde nichts anderes festgelegt, so gelten 30% der Nettoauftragssumme für die Anzahlung als vereinbart. Übersteigt das netto Auftragsvolument 5.000,- nicht, so ist die Zahlung vor Projektbeginn fällig.
14.2. Die Rechnungen vom Auftragnehmer werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten gesetzliche Verzugszinsen sowie eine einmalige Mahngebühr von EUR 50.- als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum vom Auftragnehmer.
14.3. Der AG verpflichtet sich darüber hinaus, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
14.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des AG kann der Auftragnehmer sämtliche, im Rahmen anderer mit dem AG abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
14.5. Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen vom Auftragnehmer aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Im Fall der Ungültigkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, die ungültige Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, welche dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der ungültigen Bestimmung bestmöglich entspricht.
15.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen dieser Bestimmung. Erklärungen per E-Mail erfüllen das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allenfalls vorhandene allgemeine Auftragsbedingungen des Auftraggebers entfalten gegenüber dem Berater keine Wirkung, selbst wenn dieser ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
15.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15.3. Es gilt materielles österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien.