Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom 16.07.2025
1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen der Corestad GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) auf dem Gebiet von Technologieberatung, Marketing-Tracking-Services, Datenanalyse sowie Web- und Softwareentwicklung, einschließlich damit zusammenhängender Beratungsleistungen.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind vom Geltungsbereich dieser AGB ausgeschlossen.
1.3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4. Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich getroffen werden.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht explizit anders geregelt, freibleibend und stellen unverbindliche Kostenschätzungen dar. Sie basieren auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und dem zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Leistungsumfang.
2.2. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3. Verbindliche Festpreisangebote für Software- und Web-Entwicklungsprojekte sowie allgemeinen Beratungsprojekten können ausschließlich nach Durchführung eines gesonderten, kostenpflichtigen Requirements-Engineering-Prozesses erstellt werden, in dem der Leistungsumfang detailliert spezifiziert und von beiden Parteien schriftlich bestätigt wird.
3. Leistungsumfang, Fristen und Änderungswünsche
3.1 Leistungsgegenstand und -umfang werden im jeweiligen Einzelvertrag, Angebot oder Pflichtenheft festgelegt. Für Entwicklungsprojekte ist die Grundlage für das Projekt ausschließlich die schriftliche Leistungsbeschreibung/-anforderung (z. B. ein schriftliches Briefing, Pflichtenheft oder ein bestätigtes Angebot), die vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und schriftlich freizugeben ist. Mündliche Absprachen oder Briefings, die nicht schriftlich bestätigt wurden, gelten nicht als Vertragsgrundlage.
3.2 Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. Umsatzsteigerung durch die analysierten Maßnahmen) wird, sofern nicht ausdrücklich als Erfolg geschuldet vereinbart, vom Auftragnehmer nicht geschuldet.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter (Subunternehmer) zu bedienen oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern dadurch keine Nachteile für den Kunden entstehen. Der Auftragnehmer bleibt bei Beauftragung Dritter für die Erfüllung der Pflichten gegenüber dem Kunden verantwortlich.
3.4 Vom Auftragnehmer genannte Leistungsfristen oder -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden. Andernfalls gelten angegebene Termine als voraussichtliche Orientierungswerte. Wird ein verbindlicher Leistungstermin vereinbart, beginnt die Frist nicht, bevor der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (z. B. Beistellung von Informationen, Freigaben, Zugangsdaten) vollständig erfüllt hat. Teillieferungen oder Teilleistungen durch den Auftragnehmer sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
3.5 Vom Auftragnehmer genannte Fristen und Termine für Entwicklungsprojekte sind nur solange gültig, wie keine Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang (Scope) vorgenommen werden und der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten (siehe Ziffer 4) vollständig und fristgerecht nachkommt. Bei Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder bei nachträglichen Änderungswünschen verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Daraus resultierende Mehraufwände sind vom Auftraggeber zu tragen.
3.6 Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer prüft die Auswirkungen auf Kosten, Zeitplan sowie Leistungsumfang und legt dem Auftraggeber ein entsprechendes Anpassungsangebot vor. Die Umsetzung der Änderungen erfolgt erst nach schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber.
3.7 Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen der Schriftform.
3.8 Werden nach Abschluss und Freigabe der Website oder Plattform Design-Phase Änderungswünsche am Design oder an bereits entwickelten Frontend-Komponenten geäußert, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierfür anfallenden Mehraufwand mit einem Aufschlag von 20 % auf den vereinbarten, unrabattierten Stundensatz zu verrechnen. Dies gilt analog für Änderungen, die das Backend betreffen, sofern diese auf bereits abgenommenen Spezifikationen basieren.
3.9 Die Verpflichtung zur Aktualisierung gemäß § 7 VGG in Verbindung mit § 1 Abs 3 VGG wird in vollem Umfang ausgeschlossen, sofern keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Aktualisierungen/Updates unterliegen daher ausschließlich den diesbezüglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien.
4. 4. Mitwirkungspflichten des Kunden und Abnahme
4.1 Der Kunde unterstützt den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung in zumutbarem Umfang. Insbesondere hat der Kunde dem Auftragnehmer zeitgerecht alle notwendigen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge bereitzustellen, die zur Durchführung des Projekts erforderlich sind.
4.2 Die Bereitstellung, Erstellung und inhaltliche Befüllung von Websites oder Applikationen mit Inhalten (z. B. Texte, Bilder, Videos, Blogartikel, Seiten) obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Qualität, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit (insbesondere urheber-, marken- und datenschutzrechtlich) der von ihm beigestellten Inhalte. Abweichende Vereinbarungen, wie die Content-Erstellung durch den Auftragnehmer, bedürfen eines gesonderten, kostenpflichtigen Angebots und sind vom Kernprojekt entkoppelt.
4.3 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der befugt ist, Entscheidungen zu treffen und verbindliche Auskünfte zu erteilen. Dieser steht dem Auftragnehmer für notwendige Abstimmungen während der Projektdauer zur Verfügung. Entscheidungen und Freigaben sollen vom Kunden zügig erteilt werden, um einen reibungslosen Projektablauf zu gewährleisten.
4.4 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Maße nach, und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwände, kann der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung entweder vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung entsprechend dem Mehraufwand anpassen. Projektfristen verlängern sich in dem Umfang, wie der Kunde in Verzug ist. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
4.5 Die Freigabe von Designs und anderen wesentlichen Arbeitsergebnissen muss explizit und schriftlich erfolgen, bevor die nächste Projektphase (z. B. die technische Entwicklung) beginnen kann. Werden dem Auftraggeber Arbeitsergebnisse zur Freigabe übermittelt, gelten diese als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übermittlung schriftlich und unter substantiierter Angabe von Gründen Änderungswünsche äußert oder eine nachweisliche Verhinderung an der Prüfung mitteilt.
4.6 Abnahme von Werkleistungen: Soweit der Auftragnehmer dem Kunden ein Werk (ein fertiges Arbeitsergebnis, z. B. einen Analysebericht, eine Software oder eine Website) schuldet, wird der Auftragnehmer dem Kunden dieses Werk nach Fertigstellung zur Abnahme bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Ergebnisse oder Werke unverzüglich zu prüfen. Etwaige Mängel oder Abweichungen von den vereinbarten Anforderungen sind dem Auftragnehmer spätestens binnen 10 Werktagen nach Bereitstellung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelrüge und nimmt der Kunde das Werk in Betrieb oder nutzt es produktiv, so gilt das Werk als abgenommen. Unwesentliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit des Werks nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Rahmen der Gewährleistung vom Auftragnehmer beseitigt.
4.7 Für Softwareprojekte gilt als Übergabetermin der Zeitpunkt, an dem alle vereinbarten Funktionen implementiert sind und das System von Endkonsumenten genutzt werden kann. Sofern nicht anders festgelegt, entspricht dies dem Going-Live-Termin. Die Nutzung des Werks im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt in jedem Fall als Abnahme. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
5. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Kosten
5.1 Alle Preise und Vergütungen des Auftragnehmers verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der konkrete Preis bzw. das Honorar für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen wird im Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegt.
5.2 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als Festpreisangebot bezeichnet.
5.3 Stellt der Auftragnehmer bei aufwandbasierten Angeboten (Kostenschätzungen) fest, dass die tatsächlichen Kosten die Schätzung voraussichtlich um mehr als 10 % übersteigen, wird er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich informieren. Der Auftraggeber hat daraufhin die Wahl, die neue Kostenschätzung freizugeben oder eine Reduktion des Leistungsumfangs zu vereinbaren. Vom Auftraggeber nicht freigegebene Mehraufwendungen werden nicht umgesetzt. Die daraus resultierenden Mehrkosten trägt in jedem Fall der Auftraggeber.
5.4 Mangels abweichender Vereinbarung ist die Abrechnung nach erbrachtem Aufwand (Time & Material auf Basis der aktuellen Stundensätze des Auftragnehmers) vorgesehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei umfangreichen Projekten Teilrechnungen entsprechend dem Fortschritt oder Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Grundsätzlich gilt:
- Web- und Software Projekten: 50% Anzahlung, 15% bei Design Abschluss, 25% bei Entwicklungsabschluss, 10% bei Going-Live.
- Beratungsprojekten (ab 5 Personentagen: 30% bei Projektstart und 70% nach Abschlusspräsentation.
- Beratungsprojekten (bis 5 Personentagen): keine
5.5 Kann der vereinbarte Livegang einer Website oder Software aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender, fehlender Inhalte oder Freigaben nicht erfolgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, 30 Tage nach dem geplanten Übergabetermin die vollständige Endabrechnung des Projekts vorzunehmen.
5.6 Zahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, bei Verzug des Kunden die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich offener Beträge auszusetzen. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden sämtliche offenen Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden sofort zur Zahlung fällig.
5.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund unerheblicher Mängel zurückzuhalten. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit diese Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt wurden.
5.8 Vom vereinbarten Preis nicht umfasste Zusatzleistungen des Auftragnehmers (z. B. vom Kunden nachträglich gewünschte Änderungen oder zusätzliche Leistungen, die im ursprünglichen Projektumfang nicht enthalten waren) werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen des Auftragnehmers abgerechnet. Zusätzlich anfallende Auslagen und Nebenkosten (z. B. Reise- und Übernachtungskosten, spezielle Softwarelizenzen (siehe 5.9), Gebühren für Drittanbieter), die zur Auftragsdurchführung notwendig und mit dem Kunden abgestimmt sind, werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.
5.9 Laufende Kosten für technische Dienste Dritter (z. B. Server- und Hostingkosten, API-Gebühren, Lizenzen, Content Delivery Networks, Consent Management Plattformen) sind nicht im Projektangebot enthalten und werden gesondert angeboten und verrechnet, es sei denn, es handelt sich um eine explizit ausgewiesene SaaS-Lösung des Auftragnehmers. Diese Posten werden in der Regel 1:1 weiterverrechnet, weshalb Rabatte und Skonti hierfür ausgeschlossen sind.
5.10 Bis zur vollständigen Bezahlung aller den jeweiligen Auftrag betreffenden Rechnungen bleiben alle gelieferten Arbeitsergebnisse, Unterlagen und Materialien Eigentum des Auftragnehmers bzw. steht dem Auftragnehmer bis dahin das volle Nutzungsrecht daran zu. Erst nach vollständiger Zahlung erwirbt der Kunde die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte bzw. gehen vereinbarte Rechte an den Arbeitsergebnissen auf den Kunden über.
6. Service Level Agreements (SLA)
6.1 Sofern nicht ausdrücklich in einer gesonderten Service Level Vereinbarung (SLA) schriftlich festgelegt, sind bestimmte Leistungskennzahlen oder Dienstgütevereinbarungen nicht geschuldet. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer ohne separates SLA keine Garantie für bestimmte Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten, Bearbeitungszeiten oder sonstige messbare Serviceparameter. Werden zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden bestimmte Service Levels individuell vereinbart, gelten diese ausschließlich im Rahmen dieser separaten Vereinbarung und nicht als Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass von ihm erbrachte Werkleistungen zum Zeitpunkt der Abnahme (im Sinne von Ziffer 4) den vereinbarten Anforderungen entsprechen und frei von wesentlichen Mängeln sind. Werden innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme Mängel nachgewiesen, die bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden waren, so wird der Auftragnehmer diese Mängel nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch beheben (Nachbesserung). Voraussetzung ist, dass der Kunde den Mangel rechtzeitig angezeigt hat (§§377f UGB bleiben unberührt, d. h. die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kaufmanns findet Anwendung). Schlägt die zweifache Nachbesserung fehl, kann der Kunde eine angemessene Minderung der Vergütung verlangen.
7.2 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel durch unsachgemäße Nutzung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, vom Auftragnehmer nicht freigegebene Änderungen, oder durch Umstände verursacht wurde, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Änderungen an der IT-Infrastruktur des Kunden, Updates von Drittsoftware, für die die gelieferte Lösung entwickelt wurde, gesetzliche Änderungen im Datenschutz, die die Funktionsweise beeinflussen etc.). Ebenso übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden verfolgten Ziele (etwa bestimmte wirtschaftliche Ergebnisse oder Marketing-Erfolge) durch die erbrachte Leistung erreicht werden, sofern dies nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil zugesichert war. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. §924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
7.3 Handelt es sich bei der Leistung um eine Dienstleistung (z. B. reine Beratungsleistung ohne geschuldeten konkreten Werkerfolg), schuldet der Auftragnehmer kein bestimmtes Ergebnis. In diesem Fall besteht kein Gewährleistungsanspruch auf einen bestimmten Erfolg; der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die Dienstleistung fachgerecht und mit der üblichen Sorgfalt zu erbringen.
7.4 Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden sind – vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 8 (Haftung) – ausgeschlossen. Insbesondere garantiert der Auftragnehmer nicht die dauerhafte Fehlerfreiheit oder Unterbrechungsfreiheit gelieferter Software oder Systeme, sofern nicht ein SLA gemäß Ziffer 6 abgeschlossen wurde.
7.5 Ein Projektauftrag begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf nachfolgende Wartungs-, Support- oder Updateleistungen. Diese sind stets separat zu vereinbaren.
8. Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Kunden gegenüber in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bis zum Vertragswert. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In einem solchen Fall ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
8.2 Haftungsausschlüsse: Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit, für mittelbare Schäden oder Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn, Umsatz oder Datenverluste des Kunden ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für Ansprüche Dritter gegen den Kunden, die nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Auftragnehmers beruhen.
8.3 Die in diesen AGB festgelegten Haftungsbegrenzungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund für sämtliche Schadensersatzansprüche, gleich ob aus Vertrag, Delikt oder sonstigem Rechtsgrund. Sie gelten auch zugunsten der Angestellten, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
8.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind – außer in den Fällen der Haftung für Vorsatz oder nach dem PHG – innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend zu machen.
9. Vertraulichkeit und Datenschutz
9.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit. Alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausgetauschten geschäfts- und betrieblichen Informationen, Unterlagen und Daten, die als vertraulich erkennbar sind oder bezeichnet wurden, dürfen vom Empfänger nicht an Dritte weitergegeben oder außerhalb des Zweckes dieses Vertrags verwendet werden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort. Ausgenommen von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung sind Informationen, die zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits öffentlich bekannt oder dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren oder nachträglich von dritter Seite rechtmäßig bekannt werden.
9.2 Der Auftragnehmer wird sämtliche vom Kunden überlassenen Daten ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten verwenden und unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandeln. Soweit der Auftragnehmer für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet (z. B. bei Web-Tracking-Projekten als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO), werden die Parteien vor Beginn der Datenverarbeitung eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (Art. 28 DSGVO) abschließen. Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze einzuhalten.
10. Rücktritt und Storno
10.1 Beide Parteien sind berechtigt vom Projekt aus wichtigem Grund jederzeit zurückzutreten.
10.2 Erfolgt ein Rücktritt nach Vertragsbeginn hält sich der Auftragnehmer das Recht vor, ein Entgelt für bereits geleistete Aufwände und für bereitgestellte, aber nicht genutzte Arbeitskapazitäten sowie für allfällige hierdurch entstandene Schäden in Rechnung zu stellen.
10.3 Selbst bei einem als Festpreis vereinbarten Projekt hat der Auftragnehmer das Recht, vom Auftrag zurückzutreten oder eine Neuverhandlung zu verlangen, wenn sich herausstellt, dass der zur Fertigstellung erforderliche Aufwand die ursprüngliche Aufwandsschätzung um mehr als 50 % übersteigen wird und dieser Umstand für den Auftragnehmer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war.
10.4 Im Falle eines solchen Rücktritts durch den Auftragnehmer wird eine Abrechnung aliquot des erbrachten Aufwands im Verhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten erstellt. Gegen vollständige Bezahlung dieser Abrechnung erhält der Auftraggeber alle bis dahin geschaffenen Arbeitsergebnisse (Quellcodes, Designs, Inhalte etc.) in ihrem vorhandenen Zustand.
10.5 Stornierungen seitens des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Im Falle einer Zustimmung ist der Auftragnehmer berechtigt, zusätzlich zu den bereits erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten, eine Stornogebühr von 30% des noch nicht geleisteten Auftragswertes zu berechnen.
11. Marketing und öffentliche Kommunikation
11.1 Nach rechtsgültigem Zustandekommen des Projektauftrags ist der Auftragnehmer berechtigt, über das abgeschlossene Projekt im Rahmen seiner Marketingaktivitäten zu berichten. Dies umfasst die Aufnahme in Referenzlisten, die Veröffentlichung auf der Website, in Social Media, in persönlichen Präsentationen oder in Pressemitteilungen.
11.2 Vor der Veröffentlichung einer Pressemitteilung oder sonstiger expliziter Marketingkommunikation wird der Auftragnehmer dem Kunden diese zur kontrollierenden Prüfung vorlegen. Die konkrete Art der Darstellung wird in Abstimmung mit dem Kunden festgelegt.
11.3 Alle Veröffentlichungen und öffentliche Kommunikationen erfolgen unter dem Gebot der Wahrheit und Klarheit. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass keine vertraulichen oder unter Verschwiegenheit stehenden Informationen des Kunden offengelegt werden.
12. Loyalitätspflicht
12.1 Die Vertragspartner sind einander zur Loyalität verpflichtet. Sie unterlassen es, Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge mitgewirkt haben, während der Vertragslaufzeit und zwölf Monate nach Vertragsende abzuwerben oder, auch über Dritte, zu beschäftigen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen zahlt der zuwiderhandelnde Vertragspartner einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts des betreffenden Mitarbeiters.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand das Handelsgericht Wien. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
13.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der unter ihrer Geltung geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis selbst. Schriftlich ist insbesondere auch die Übermittlung per E-Mail (bei entsprechender Unterschrift im Scan/PDF) ausreichend.
13.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Regelung als vereinbart. Etwaige Vertragslücken sind durch eine ergänzende Vereinbarung zu schließen.